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Neues Kartellvergaberecht in Kraft
Die Reform des Vergaberechts schreitet voran. Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts ist am 24. April 2009 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I, Nr. 20, S. 790 - 798). Damit wurde der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV) geändert.
Die Änderungen betreffen ausschließlich das Regelwerk für Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Nach der noch ausstehenden endgültigen Verabschiedung der Neufassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen bedarf es wegen der Verweisungsregelungen auf VOB/A, VOL/A und VOF einer erneuten Änderung der Vergabeverordnung.
Die wichtigsten Änderungen des GWB im Überblick:
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Verschärfung der Mittelstandsklausel (§ 97 Absatz 3 GWB): Ab sofort sind Leistungen in Teil- und Fachlosen zu vergeben.
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Zusätzliche Eignungsnachweise können gefordert werden (§ 97 Absatz 4 GWB): An die Auftragsausführung können künftig auch soziale, umweltbezogene und innovative Anforderungen gestellt werden, sofern diese in sachlichem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.
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Herausnahme der Telekommunikation aus dem Sektorenbereich (§ 98 Nr. 4 GWB): Unternehmen aus dem Telekommunikationsbereich sind ab sofort keine öffentlichen Auftraggeber mehr. Zudem wurde eine Definition der besonderen und ausschließlichen Rechte aufgenommen.
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Neuregelung Themenbereich städtebauliche Verträge (§ 99 Absatz 1, 3, 6 GWB): Die Definition des öffentlichen Bauauftrags sowie die der Baukonzession wird klarer gefasst.
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Erweiterungen der Ausnahmen vom Vergaberecht (§ 100 Absatz 2 GWB): Zukünftig sind folgende erweiterte Tatbestände vom Vergaberecht ausgenommen: Geheimhaltung, besondere Sicherheitsmaßnahmen, Terrorismusbekämpfung, Rundfunkbereich (Sendungen), Telekommunikation, Kapitalmarktgeschäfte. Darüber hinaus wurden die bisher in der Vergabeverordnung geregelten Ausnahmen vom Vergaberecht im Sektorenbereich in das GWB überführt.Einführung der elektronischen Auktion und des dynamischen elektronischen Verfahrens (§ 101 GWB): Näheres zur Verfahrensabwicklung werden die Neufassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen enthalten.
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Informationspflicht jetzt neu im GWB (§ 101a GWB): Die bisher in § 13 der Vergabeverordnung geregelte Informationspflicht ist jetzt im GWB zu finden. Der öffentliche Auftraggeber muss künftig die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des erfolgreichen Bieters, die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung sowie den frühesten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses informieren. Dies gilt klarstellend jetzt auch für Bewerber. Die Stillhaltefrist wurde auf 15 Kalendertage erweitert, kann allerdings auf zehn Kalendertage verkürzt werden, sofern die Information per Telefax oder E-Mail versendet wird.
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Unwirksamkeit bei Verstoß gegen die Informationspflicht (§ 101b GWB): Verträge, die unter Verstoß gegen § 101a GWB zustande kommen, sind ab sofort nur noch unwirksam. Auch De-facto-Vergaben sind nunmehr unwirksam. Die Unwirksamkeit tritt jedoch nur dann ein, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes festgestellt wird. Im Fall einer De-facto-Vergabe beträgt diese Frist sechs Monate ab Vertragsabschluss.
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Verschärfung der Rügepflicht (§ 107 GWB): Künftig sind Nachprüfungsanträge unzulässig, wenn ein erkannter Vergaberechtsverstoß im Verfahren nicht unverzüglich gerügt wurde, erkennbare Vergaberechtsverstöße in der Bekanntmachung nicht bis zum Ablauf der Angebots- beziehungsweise Teilnahmefrist gerügt wurden, erkennbare Vergaberechtsverstöße in den Vergabeunterlagen nicht bis zum Ablauf der Angebot- beziehungsweise Teilnahmefrist gerügt wurden sowie mehr als 15 Kalendertage nach der Mitteilung der Vergabestelle vergangen sind, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen.
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Änderung der Vergabeverordnung (VgV): Die §§ 8 bis 11, 13, 18, 19, 20, 21 und 22 der Vergabeverordnung werden aufgehoben. Deren Inhalt wurde im Wesentlichen in das GWB übernommen beziehungsweise bezüglich des §§ 19 und 20 VgV aufgehoben.
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts kann eingesehen werden unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/gesetz-zur-modernisierung-des-vergaberechts,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf.